Sport in der Coronazeit
07. Februar
Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich. Die Regelungen führen jedoch zu einer stärkeren Unterscheidung zwischen Sport im Freien und Sport in gedeckten Anlagen. Die aktuelle Verordnung tritt am 07. Februar 2022 in Kraft. Sie tritt aktuell mit Ablauf des 06. März 2022 außer Kraft.
In Sportstätten ist die Sportausübung grundsätzlich zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept nach § 5 der Verordnung vorliegt. Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden. In gedeckten Sportstätten gilt die 2G-Plus-Regel. Im Freien gilt dies nicht, hier ist das Sportreiben vollumfänglich für alle Personen unabhängig vom Impfstatus erlaubt.
Zuschauer sind in gedeckten Sportanlagen bis zur Obergrenze von maximal 30 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes bei einer Deckelung von 4.000 Personen beim Trainings- und Wettkampfbetrieb zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (siehe § 16) nachkommen können. Im Freien sind bis zu 10.000 Zuschauer erlaubt. Bei sämtlichen Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, besteht für Menschen, die älter als 15 Jahre alt sind, die Pflicht, eine Maske der Standards FFP2, KN 95, N95 zu tragen. Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern herrscht ebenfalls eine solche Maskenpflicht. (Siehe dazu auch Frage zu Sportveranstaltungen).
2G-Plus-Regelung für gedeckte Sportstätten
In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen, auch Reithallen) dürfen nur Personen anwesend sein, welche die 2G-plus-Regel erfüllen (Geimpfte und Genesene mit Negativnachweis nach § 3 der Corona-Schutzverordnung). Ausgenommen davon sind Kinder unter 18 und aus medizinischen Gründen nicht impfbare Personen.
ACHTUNG: Wenn in Hessen die Hospitalisierungsinzidenz den Wert von 9 oder die Intensivbettenbelegung den Wert von 400 überschreitet, wird die Landesregierung Maßnahmen ergreifen, die eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems verhindern. Das kann auch Auswirkungen auf den Sportbetrieb zur Folge haben.
2G Plus
Wer darf 2G-Plus-Angebote wahrnehmen?
Ich bin doppelt geimpft. → Ab dem 15. Tag bis 90 Tage nach der Zweitimpfung erfüllen Sie die 2G-Plus-Bedingung. Danach nicht mehr.
Ich bin doppelt geimpft und getestet. → Bis 90 Tage nach der Zweitimpfung erfüllen Sie die 2G-Plus-Bedingung ohnehin. Wenn Sie im Zeitraum danach einen Test machen, erfüllen Sie die 2G-Plus-Bedingung für 24h (Schnelltest) bzw. für 48h (PCR-Test) ab dem Testzeitpunkt.
Ich bin dreimal geimpft (geboostert). → Ab dem Tag der Drittimpfung erfüllen Sie die 2G-Plus-Bedingung.
Ich bin zweimal geimpft und genesen. → Ab der Entlassung aus der Isolation erfüllen Sie die 2G-Plus-Bedingung.
Ich bin einmal geimpft, danach genesen und danach wieder geimpft. → Ab dem Tag der zweiten Impfung erfüllen Sie die 2G-Plus-Bedingung.
Ich bin geimpft und danach genesen. → Ab der Entlassung aus der Isolation erfüllen Sie die 2G-Plus-Bedingung.
Wie erfüllen Genesene die 2G-Plus-Regel?
Ich bin genesen. → Ab dem 29. Tag bis 90 Tage nach positivem PCR-Test erfüllen Sie die 2G-Plus-Bedingung. Danach nicht mehr.
Ich bin genesen und getestet. → Ab dem 29. Tag bis 90 Tage nach dem positiven PCR-Test und 24 h (Schnelltest) / 48 h (PCR-Test) ab dem Testzeitpunkt erfüllen Sie die 2G-Plus-Bedingung.
Ich bin genesen und einmal geimpft. → Ab dem Tag der Impfung erfüllen Sie die 2G-Plus-Bedingung.
Ich bin genesen und doppelt geimpft. → Ab dem Tag der Impfung erfüllen Sie die 2G-Plus-Bedingung.
Ich bin genesen, danach einmal geimpft worden und danach wieder genesen. → Ab der Entlassung aus der Isolation erfüllen Sie die 2G-Plus-Bedingung.
Hotspot Kassel
Ab Donnerstag, 13. Januar gelten die Hotspot-Regeln
IÜberschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 350, so gilt ab dem nächsten Tag für den Sportbetrieb:
In ungedeckten Sportstätten dürfen dann nur geimpfte oder genesene Personen eingelassen werden, also gilt die 2G-Regelung (mit Ausnahme von Kinder unter 18 Jahren).
In gedeckte Sportstätten dürfen nur geimpfte und genesene Personen mit einem zusätzlichen Test eingelassen werden (2G-Plus-Regelung). Dies gilt jeweils nicht für Kinder unter 18 oder Personen die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Dies gilt nicht für (auch ehrenamtlich) Beschäftigte, für die die Arbeitsschutzregelungen des Bundes gelten (s.o.)
Hinweis: Dabei gilt für den Einlass zu gedeckten Sportstätten, Einrichtungen und Sport-Veranstaltungen auch: Eine sogenannte Booster-Impfung oder Auffrischungsimpfung befreit den Bürger von dem verpflichtenden zusätzlichen Testnachweis, wenn Zugangsregeln nach dem Modell 2G-Plus gelten.
28.12.2021
Sport:
- Drinnen: 2G-Pflicht.
- Im Freien: Keine Einschränkungen.
Sobald die Infektions-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 350 liegen,
greifen vor Ort zusätzliche „Hotspot-Regelungen“ ab dem nächsten Tag:
Bei Veranstaltungen (mehr als 10 Personen) sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (Sportplatz, Fitness-
•studio, Kino, Theater etc.) und in der Gastronomie sowie bei touristischen Übernachtungen gilt: Drinnen 2G-Plus. Draußen 2G.
11.November 2021
Aktuell ist der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich. In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept nach § 5 der Verordnung vorliegt.
In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen) dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sein, also Personen, die geimpft, genesen oder nach den Vorgaben der Verordnung getestet sind.
Hier gibt es seit dem 11. November wichtige Neuerungen:
Demnach reicht ein Antigen-Schnelltest nicht mehr aus. Erwachsene müssen nun einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen. Ausnahmen gelten für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
(Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält nachweisen, können einen Negativnachweis auch durch einen Testnachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 5 CoSchuV erbringen.
Personen unter 18 Jahren und Kindern erbringen den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte)-
Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig, ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – gilt die Testpflicht nach § 3a (zweimal wöchentlicher Antigentest, soweit nicht geimpft oder genesen). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.
Stand 11.11.2021
25.11.2021
In gedeckten Sportstätten, worunter Sporthallen, Turnhallen und Hallenbäder fallen, haben zukünftig nur noch Personen Zutritt, die folgende Kriterien erfüllen:
- Bei Personen über 18 Jahren gilt fortan die Regelung, dass diese nur noch Zutritt haben, wenn sie geimpft oder genesen sind (2G)
- Hiervon gibt es Ausnahmen. Diese sind Personen unter 18 Jahren die in der Schule regelmäßig getestet werden, und dies per Testheft auch dokumentieren können, oder
- Personen, die aus medizinischen Gründen keine Impfung bekommen können. Hier ist allerdings ein tagesaktueller Negativtest erforderlich.
Mai/ Juni 2021
Dank der sinkenden Zahlen und besserem Wetter starten die ersten Outdoor-Angebote auf dem Vereinsgelände im Kinderbereich. Für die nächsten Wochen sind weitere Angebote in Planung und auch viele Erwachsenen- Gruppen werden ab Stufe 2 endlich wieder mit Ihrer Sportgruppe aktiv werden.
Infos erhalten Sie hierzu von/bei Ihrem Übungsleiter.
August/ September
Inzidenz < 35
Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Dies gilt unabhängig von der Personenzahl
Inzidenz > 35
In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen) dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sein, also Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind.
Inzidenz > 100
Sowohl in gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen) als auch Outdoor dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sein, also Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind.
September
Sport Aktuell seit 16. September:
Aktuell ist der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich. In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen) dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sein, also Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind.
Januar 2021
Auch im neuen Jahr ist vorerst kein Vereinssport möglich - der Lookdown ist bis zum 14. Februar verlängert worden. Einzelne Trainingsstunden werden Online angeboten.
November 2020
Der Lookdown wird verlängert und die Sportstätten bleiben auf ungewisse Zeit geschlossen. Wir wünschen Euch eine schöne Adventszeit und bleibt gesund.
Oktober 2020
Aktuelle Pandemielage - Erneute Einstellung des Trainingsbetriebs!
Ab Samstag, den 31.10.2020 ist der Trainingsbetrieb aufgrund der aktuellen Pandemielage vorerst wieder eingestellt. Vereinsheim und Sporthallen/Turnhallen bleiben geschlossen.
Wir wünschen Euch alles Gute und bleibt gesund.
Wiedereinstieg Mai 2020
Seit Ende Mai treiben viele unserer Sportgruppen gemeinsam wieder Sport, andere planen und organisieren gerade den Wiedereinstieg. Die Auflagen bezüglich Hygiene und Verhalten bestehen weiterhin und werden uns wohl auch noch über längere Zeit begleiten.
Die Wichtigsten Punkte sind kleine und feste Gruppen, die Einverständniserklärung (auch für gSchnuppergäste), Hygiene - und Abstandsregeln und Maskenpflicht beim Kommen und Gehen - alles weitere entnehmen Sie bitte dem ausführlichen Vereinskonzept.
Bitte beachten Sie, dass es aus aktuellem Anlass vereinzelt zu Änderungen der Trainingszeiten und/oder des Trainingsortes kommen kann. Für Schnupperstunden unbedingt vorher beim Ansprechpartner anmelden.
Vielen Dank.