Sport in der Coronazeit
Aktuelle Pandemielage
Montag, 07. Februar
Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich. Die Regelungen führen jedoch zu einer stärkeren Unterscheidung zwischen Sport im Freien und Sport in gedeckten Anlagen. Die aktuelle Verordnung tritt am 07. Februar 2022 in Kraft. Sie tritt aktuell mit Ablauf des 06. März 2022 außer Kraft.
In Sportstätten ist die Sportausübung grundsätzlich zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept nach § 5 der Verordnung vorliegt. Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden. In gedeckten Sportstätten gilt die 2G-Plus-Regel. Im Freien gilt dies nicht, hier ist das Sportreiben vollumfänglich für alle Personen unabhängig vom Impfstatus erlaubt.
Zuschauer sind in gedeckten Sportanlagen bis zur Obergrenze von maximal 30 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes bei einer Deckelung von 4.000 Personen beim Trainings- und Wettkampfbetrieb zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (siehe § 16) nachkommen können. Im Freien sind bis zu 10.000 Zuschauer erlaubt. Bei sämtlichen Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, besteht für Menschen, die älter als 15 Jahre alt sind, die Pflicht, eine Maske der Standards FFP2, KN 95, N95 zu tragen. Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern herrscht ebenfalls eine solche Maskenpflicht. (Siehe dazu auch Frage zu Sportveranstaltungen).
2G-Plus-Regelung für gedeckte Sportstätten
In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen, auch Reithallen) dürfen nur Personen anwesend sein, welche die 2G-plus-Regel erfüllen (Geimpfte und Genesene mit Negativnachweis nach § 3 der Corona-Schutzverordnung). Ausgenommen davon sind Kinder unter 18 und aus medizinischen Gründen nicht impfbare Personen.
ACHTUNG: Wenn in Hessen die Hospitalisierungsinzidenz den Wert von 9 oder die Intensivbettenbelegung den Wert von 400 überschreitet, wird die Landesregierung Maßnahmen ergreifen, die eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems verhindern. Das kann auch Auswirkungen auf den Sportbetrieb zur Folge haben.
Vereinskonzept KSV Auedamm
Allgemeine Regeln
Vereinskonzept
Allgemeine Auflagen nach Vorgaben DSOB/ lsbh
- Keine Gruppenbildung beim Betreten/ Verlassen der Sportstätte – auf den Mindestabstand achten
- Vor und nach der sportlichen Aktivität/ beim Kommen (bis zum Platz/ Sportfläche) und Gehen bitte Maske tragen
- Außerhalb der sportartspezifischen Trainings- und Spielsituationen sollten körperliche Kontakte komplett unterbleiben. So ist auf Händeschütteln, Abklatschen, in den Arm nehmen und Jubeln zu verzichten.
- Auf Zuschauer verzichten / Eltern übergeben Ihr Kind an den Übungsleiter und verlassen dann bitte die Sportstätte.
- Vor und nach dem Sport, in Pausen, bei Gerätewechseln und auf Weisung des Übungsleiters Hände gründlich waschen und ggf. desinfizieren
- Eigenes Material (Tischtennisschläger; Bälle, Gymnastikmatte etc.) mitbringen.
- Konsequentes abwaschen/ desinfizieren von benutzten Materialien/ Türklinken/ Lichtschaltern etc.
- Großes Handtuch als Unterlage für die Gymnastikmatte mitbringen, evtl. kleines Handtuch für Schweiß
- Weiterhin möglichst in Sportsachen kommen. Können die Umkleiden geöffnet werden, ist die Nutzung der Umkleiden zu minimieren. Weiter ist besonders auf die Einhaltung von ausreichenden Abständen zu achten. Die Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig in der Umkleide aufhalten, ist daher zu begrenzen und der Raum zu lüften. Dies gilt auch für die Nutzung von Duschen in den Sporthallen; die Duschen im Vereinsheim bleiben weiterhin geschlossen.
- Freiluftaktivitäten priorisieren und zunächst auch traditionelle Hallensportarten im Freien durchführen.
- In Räumen/ Turn-und Sporthallen zwischen verschiedenen Gruppen/ Paaren und in längeren Trainingsphasen Pausen einplanen und gründlich Lüften
- Einen reibungslosen Trainingsablauf unterstützen, die aktuellen Regelungen für den Sport beachten und so die Risiken minimieren.
- Sportgruppen möglichst klein halten und ggf. mit mehreren Gruppen/ Paaren mit einem Abstand von mind. 3 m zueinander Sport treiben. Eine Vermischung sollte - auch vor und nach dem Sport – nicht erfolgen. Sind aufgrund der Corona-Regeln Mindestteilnehmerzahlen vorgeschrieben, sind diese strikt einzuhalten.
- In der Multihalle und im Saal können aufgrund der Größe je nach Trainingsintensität max. 8 Teilnehmer/innen plus ÜL gemeinsam trainieren. Im Saal kann die Teilnehmerzahl in Absprache durch vollständig Geimpfte/ Genesene auf max. 12 Teilnehmer/innen erhöht werden.
- Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Betreuer*innen sollten möglichst kontaktfrei arbeiten und den Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung nur zu Trainings- oder Betreuungszwecken (Hilfestellung bei Übungen o.ä.) unterschreiten. Dieser Kontakt ist auf ein Minimum zu
- Vor dem ersten Sport unter den „Corona-Regeln“ ist eine unterschriebene Einwilligungserklärung beim Übungsleiter abzugeben.
- Es wird eine Gruppenliste mit Namen, Anschrift, Telefon angelegt und Anwesenheitslisten unter Beachtung des Datenschutzes geführt und verwendet (Nachverfolgung einer Infektionskette).
- Gäste/ Schnupperteilnehmer füllen ein Anwesenheitsformular aus. Das Formular wird nach 1 Monat vernichtet.
- Falls zur Sportausübung im Verein ein negatives tagesaktuelles Schnelltestergebnis verlangt werden muss, sind vollständig Geimpfte und Genesene wie Personen zu behandeln, die über ein negatives Testergebnis verfügen. Gelten die 3-G (Geimpft/Genesen/Getestet) oder 2-G Regelungen (Geimpft/Genesen), ist ein Nachweis vorzulegen. Bei Kindern und Jugendlichen kann dies das Testheft/Schule sein. Soweit ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.
- Sportarten – Spezifisch: Es sind zusätzlich die Regelungen der Landesverbände zur jeweiligen Sportart zu beachten und zu befolgen. Die Abteilungen ergänzen selbstständig sportspezifische Regelungen.
- Veranstaltungen in und außerhalb des Sportes sind – wenn erlaubt - eingeschränkt und unter Einhaltung der jeweils aktuellen Hygiene und Abstandsregeln durchzuführen. Informationen zu Auflagen/ Bedingungen können bei der Geschäftsstelle angefordert werden. Die Abteilungen sind bei ihren Abteilungsveranstaltungen für eine regelkonforme Durchführung selbst verantwortlich.
Stand 20.08.2021
28.12.2021
Sport:
- Drinnen: 2G-Pflicht.
- Im Freien: Keine Einschränkungen.
Sobald die Infektions-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 350 liegen,
greifen vor Ort zusätzliche „Hotspot-Regelungen“ ab dem nächsten Tag:
Bei Veranstaltungen (mehr als 10 Personen) sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (Sportplatz, Fitness-
•studio, Kino, Theater etc.) und in der Gastronomie sowie bei touristischen Übernachtungen gilt: Drinnen 2G-Plus. Draußen 2G.
ab 25.11.2021
In gedeckten Sportstätten, worunter Sporthallen, Turnhallen und Hallenbäder fallen, haben zukünftig nur noch Personen Zutritt, die folgende Kriterien erfüllen:
- Bei Personen über 18 Jahren gilt fortan die Regelung, dass diese nur noch Zutritt haben, wenn sie geimpft oder genesen sind (2G)
- Hiervon gibt es Ausnahmen. Diese sind Personen unter 18 Jahren die in der Schule regelmäßig getestet werden, und dies per Testheft auch dokumentieren können, oder
- Personen, die aus medizinischen Gründen keine Impfung bekommen können. Hier ist allerdings ein tagesaktueller Negativtest erforderlich.
Erreichen Stufe 1
Sport ab 11.11.2021
Aktuell ist der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich. In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept nach § 5 der Verordnung vorliegt.
In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen) dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sein, also Personen, die geimpft, genesen oder nach den Vorgaben der Verordnung getestet sind.
Hier gibt es seit dem 11. November wichtige Neuerungen:
Demnach reicht ein Antigen-Schnelltest nicht mehr aus. Erwachsene müssen nun einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen. Ausnahmen gelten für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
(Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält nachweisen, können einen Negativnachweis auch durch einen Testnachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 5 CoSchuV erbringen.
Personen unter 18 Jahren und Kindern erbringen den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte)-
Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig, ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – gilt die Testpflicht nach § 3a (zweimal wöchentlicher Antigentest, soweit nicht geimpft oder genesen). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.
Stand 11.11.2021
Eskalationskonzept
Weitergehende Schutzmaßnahmen: Zukünftig gibt es zwei Eskalationsstufen. Das ehemalige (kommunale) Eskalationskonzept wird dadurch abgelöst: Die bisher bestehenden kommunalen Allgemeinverfügungen auf Grundlage des Eskalationskonzept des Landes werden zukünftig nicht mehr angewandt. Vielmehr gibt es eine landesweite Beurteilung und dann auch hessenweit gültige Regelungen.
Stufe 1: Sobald landesweit
- die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungs-Inzidenz) den Wert von 8 übersteigt oder
- nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration mehr als 200 Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind,
ergreift die Landesregierung unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen, um eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere
- weitere Zugangsbeschränkungen zu Veranstaltungen und Angeboten auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 oder
- die Anhebung der für einen Testnachweis erforderlichen Testqualität, insbesondere die Notwendigkeit eines Nukleinsäurenachweises.
Stufe 2: Sobald landesweit
- die Hospitalisierungs-Inzidenz den Wert von 15 übersteigt oder
- nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage mehr als 400 Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind,
ergreift die Landesregierung über Abs. 1 hinaus weitere Schutzmaßnahmen bis hin zu Beschränkungen des Zugangs zu Veranstaltungen und Angeboten auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Kinder unter zwölf Jahren und Schwangere mit Negativnachweis nach § 3.
Die Hessische Landesregierung behält sich vor, bei einem weiter steigenden Infektionsgeschehen unter Berücksichtigung und Bewertung der landesweiten Hospitalisierungsrate erneut landesweit umfassende weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Stand 16.09.2021