Sport in der Coronazeit

Aktuelle Pandemielage


Montag, 07. Februar

Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich. Die Regelungen führen jedoch zu einer stärkeren Unterscheidung zwischen Sport im Freien und Sport in gedeckten Anlagen. Die aktuelle Verordnung tritt am 07. Februar 2022 in Kraft. Sie tritt aktuell mit Ablauf des 06. März 2022 außer Kraft.

In Sportstätten ist die Sportausübung grundsätzlich zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept nach § 5 der Verordnung vorliegt. Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden. In gedeckten Sportstätten gilt die 2G-Plus-Regel. Im Freien gilt dies nicht, hier ist das Sportreiben vollumfänglich für alle Personen unabhängig vom Impfstatus erlaubt.

Zuschauer sind in gedeckten Sportanlagen bis zur Obergrenze von maximal 30 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes bei einer Deckelung von 4.000 Personen beim Trainings- und Wettkampfbetrieb zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (siehe § 16) nachkommen können. Im Freien sind bis zu 10.000 Zuschauer erlaubt. Bei sämtlichen Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, besteht für Menschen, die älter als 15 Jahre alt sind, die Pflicht, eine Maske der Standards FFP2, KN 95, N95 zu tragen. Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern herrscht ebenfalls eine solche Maskenpflicht. (Siehe dazu auch Frage zu Sportveranstaltungen).

2G-Plus-Regelung für gedeckte Sportstätten
In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen, auch Reithallen) dürfen nur Personen anwesend sein, welche die 2G-plus-Regel erfüllen (Geimpfte und Genesene mit Negativnachweis nach § 3 der Corona-Schutzverordnung). Ausgenommen davon sind Kinder unter 18 und aus medizinischen Gründen nicht impfbare Personen.

ACHTUNG: Wenn in Hessen die Hospitalisierungsinzidenz den Wert von 9 oder die Intensivbettenbelegung den Wert von 400 überschreitet, wird die Landesregierung Maßnahmen ergreifen, die eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems verhindern. Das kann auch Auswirkungen auf den Sportbetrieb zur Folge haben.

Vereinskonzept KSV Auedamm


Allgemeine Regeln

Vereinskonzept

 

Allgemeine Auflagen nach Vorgaben DSOB/ lsbh

 

 

Stand 20.08.2021


28.12.2021

Sport:

 

Sobald die Infektions-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 350 liegen,
greifen vor Ort zusätzliche „Hotspot-Regelungen“ ab dem nächsten Tag:

Bei Veranstaltungen (mehr als 10 Personen) sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (Sportplatz, Fitness-
•studio, Kino, Theater etc.) und in der Gastronomie sowie bei touristischen Übernachtungen gilt: Drinnen 2G-Plus. Draußen 2G.


ab 25.11.2021

In gedeckten Sportstätten, worunter Sporthallen, Turnhallen und Hallenbäder fallen, haben zukünftig nur noch Personen Zutritt, die folgende Kriterien erfüllen:

Erreichen Stufe 1


Sport ab 11.11.2021

Aktuell ist der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich. In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept nach § 5 der Verordnung vorliegt.

In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen) dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sein, also Personen, die geimpft, genesen oder nach den Vorgaben der Verordnung getestet sind.

Hier gibt es seit dem 11. November wichtige Neuerungen:
Demnach reicht ein Antigen-Schnelltest nicht mehr aus. Erwachsene müssen nun einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen. Ausnahmen gelten für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

(Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält nachweisen, können einen Negativnachweis auch durch einen Testnachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 5 CoSchuV erbringen.

Personen unter 18 Jahren und Kindern erbringen den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte)-

Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig, ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – gilt die Testpflicht nach § 3a (zweimal wöchentlicher Antigentest, soweit nicht geimpft oder genesen). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.

 

Stand 11.11.2021

Eskalationskonzept


Weitergehende Schutzmaßnahmen: Zukünftig gibt es zwei Eskalationsstufen. Das ehemalige (kommunale) Eskalationskonzept wird dadurch abgelöst: Die bisher bestehenden kommunalen Allgemeinverfügungen auf Grundlage des Eskalationskonzept des Landes werden zukünftig nicht mehr angewandt. Vielmehr gibt es eine landesweite Beurteilung und dann auch hessenweit gültige Regelungen.

Stufe 1: Sobald landesweit

  1. die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungs-Inzidenz) den Wert von 8 übersteigt oder
  2. nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration mehr als 200 Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind,

ergreift die Landesregierung unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen, um eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere

  1. weitere Zugangsbeschränkungen zu Veranstaltungen und Angeboten auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 oder
  2. die Anhebung der für einen Testnachweis erforderlichen Testqualität, insbesondere die Notwendigkeit eines Nukleinsäurenachweises.

Stufe 2: Sobald landesweit

  1. die Hospitalisierungs-Inzidenz den Wert von 15 übersteigt oder
  2. nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage mehr als 400 Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind,

ergreift die Landesregierung über Abs. 1 hinaus weitere Schutzmaßnahmen bis hin zu Beschränkungen des Zugangs zu Veranstaltungen und Angeboten auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Kinder unter zwölf Jahren und Schwangere mit Negativnachweis nach § 3.


Die Hessische Landesregierung behält sich vor, bei einem weiter steigenden Infektionsgeschehen unter Berücksichtigung und Bewertung der landesweiten Hospitalisierungsrate erneut landesweit umfassende weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Stand 16.09.2021